Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91
1. DV LuftBO§ 9 Höchstzulässige ununterbrochene Dienstzeit *% (zu OPS 1.1105)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-1 (1) Folgende Dienstzeiten dürfen in ihrer Summe die zu Beginn der Dienstzeit höchstzulässige Flugdienstzeit nach OPS 1.1105 oder die höchstzulässige Flugdienstzeit nach § 10 nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-2 (2) Sofern in der in Absatz 1 genannten Summe eine ununterbrochene Pause von mindestens zwei Stunden enthalten ist und dem Besatzungsmitglied in dieser Zeit ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, tritt an die Stelle der höchstzulässigen Zeit nach Absatz 1 eine Zeit von 14 Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-3 (3) Die Maßgaben der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zwischen den Dienstzeiten eine Ruhezeit nach OPS 1.1110 Nr. 1 liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-4 (4) Die Dienstzeit ist zwischen zwei Ruhezeiten auf 14 Stunden begrenzt, wenn nicht eine höhere Dienstzeit nach den §§ 11, 14 oder OPS 1.1105 oder OPS 1.1120 zulässig ist. Die höchstzulässige tägliche Dienstzeit von 14 Stunden berücksichtigt nicht:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-5 (5) Wenn die Summe der planmäßigen Dienstzeiten zwischen zwei Ruhezeiten nach OPS 1.1110 Nr. 1 die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten nach OPS 1.1105, § 10 oder die Zeit nach Absatz 2 überschreitet, sind § 11 oder § 14 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-6 (6) In den Fällen des § 11 und § 14 darf die Summe der Dienstzeiten die dort genannten höchstzulässigen Zeiten nicht überschreiten. Dabei bleiben Positionierungszeiten nach dem letzten Flugabschnitt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-7 (7) Bereitschaftszeiten im Anschluss an eine Ruhezeit, die nach § 15 als Ruhezeiten angerechnet werden, gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne der Absätze 1 bis 6.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/9#abs-8 (8) Die Maßgaben der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Dienste, die ausschließlich aus einer Positionierung bestehen.