Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91
1. DV LuftBO§ 3 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm *% (zu OPS 1.035 und 1.037)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/3#abs-1 (1) Bis zum 1. Januar 2009 muss der Luftfahrtunternehmer ein den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem (Safety Management System - SMS) als Bestandteil des Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramms einführen und aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/3#abs-2 (2) Das Sicherheitsmanagementsystem muss:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/3#abs-3 (3) Um diese Ziele erreichen zu können, muss das Sicherheitsmanagementsystem mindestens die folgenden Elemente zusammenführen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/3#abs-4 (4) Zuständigkeiten und Berichtswege für Fragen der Luftverkehrssicherheit müssen in der gesamten Organisation des Luftfahrtunternehmers klar definiert und dokumentiert werden. Insbesondere muss der Luftfahrtunternehmer Folgendes sicherstellen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%201%202008/3#abs-5 (5) Alle Bestandteile und Abläufe des Sicherheitsmanagementsystems müssen im Betriebshandbuch nach OPS 1.1045 des Luftfahrtunternehmers beschrieben werden.