Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 46 Betriebsstoffmengen
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.