Gesetze / Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung
LuKrFrühErkV§ 7 Qualitätssicherung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/7#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/7#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden:
Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/7#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.