Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung

ALV

§ 9 Beendigung der Lotstätigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

§ 8 § 10