Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 9 Beendigung der Lotstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R(Krankenversicherung - Apotheker - Vergütung für Abgabe von Arzneimitteln - normenvertraglicher Vergütungsausschluss - rechtsmissbräuchliche Anwendung - Ausschlussregelungen bzgl Vergütung für eine Berufstätigkeit - Messung an Art 12 Abs 1 GG)Zitiert von 28
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 14/11 RKrankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel - Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung in Höhe des Apothekenrabatts - vollständige Forderungserfüllung durch die Krankenkasse binnen zehn Tagen nach RechnungseingangZitiert von 97
- LSG NRW, 17.01.2024 – L 10 KR 701/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.