Gesetze / Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung
LogSystFachwBAProFV§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogSystFachwBAProFV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogSystFachwBAProFV/11#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogSystFachwBAProFV/11#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: