Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Der Fortbildungsabschluss wird in einem der Schwerpunkte Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei erworben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-3 (3) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-4 (4) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk in der Lage sein, den Verkauf im Lebensmittelhandwerk eigenständig und verantwortlich zu planen, zu koordinieren und zu organisieren sowie Verkaufsstellen zu führen. Zudem sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk verkaufsfördernde und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrnehmen können, die Ausbildung durchführen können sowie eigenverantwortlich Maßnahmen an neue Bedarfslagen im Bereich des Lebensmittelhandwerks anpassen können. Die erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit umfasst auch die Fähigkeiten, als Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten zu können sowie unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen Lösungswege aufzeigen und dokumentieren zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-5 (5) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/1#abs-6 (6) Die erbrachten Nachweise nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 führen zusammen mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk“ oder „Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk“.