Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz

LlbG

Art 42 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/42#abs-1 (1) Die Art. 43 bis 51 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/42#abs-2 (2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/42#abs-3 (3) Art. 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anwendbar.

Art 41 Art 43