Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz
LippeVG -§ 9 Zulässigkeit der Enteignung
Stand: 26.08.2026
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist,soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
Fünfter Teil
Innere Verfassung