Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz

LippeVG -

§ 26 Beitragsmaßstab

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/26#abs-1 (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/26#abs-2 (2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/26#abs-3 (3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsgrundsätze zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

§ 25 § 27