Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lippeverbandsgesetz
LippeVG -§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-1 (1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-4 (4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-5 (5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-6 (6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-7 (7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-8 (8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-9 (9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG%20-/22a#abs-10 (10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen
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