Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LfLV§ 5 Obst und Gemüse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/5#abs-1 (1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/5#abs-2 (2) Für Erzeugerorganisationen, die mindestens 200 Erzeuger haben und deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 2 500 000 € herabgesetzt.