Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LfLV§ 3 Beirat der Landesanstalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/3#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Beratung zu fachlichen Fragen besteht ein Beirat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/3#abs-2 (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Beirats regelt eine von der Landesanstalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.