Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau
LfLLWGGebV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfLLWGGebV/1#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme der Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfLLWGGebV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Leistungen, die die Landesanstalten für das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), für das Bundessortenamt und für andere dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Behörden erbringen.