Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz

LfAG

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bank hat im Auftrag und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Bürgschaften zu Lasten des Freistaates Bayern zu übernehmen sowie staatliche und staatsverbürgte Darlehen und Kredite zu überwachen.

Art 3 Art 5