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LfAG

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/3#abs-1 (1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns finanziell zu fördern. Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bank Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:

1. Mittelstand,

2. Technologie und Innovation,

3. Verteidigung und Rüstung,

4. Vorhaben mit besonderer regional-, struktur- oder arbeitsmarktpolitischer Bedeutung,

5. Umweltschutz,

6. Infrastruktur,

7. Risikokapital.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/3#abs-2 (2) Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/3#abs-3 (3) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen. Bei Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Weg der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu den Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/3#abs-4 (4) Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, beim Bund sowie bei anderen Stellen. Sie ist berechtigt, mit Genehmigung des Verwaltungsrats Schuldverschreibungen auszugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/3#abs-5 (5) Sonstige Bankgeschäfte darf die Bank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

Art 2 Art 4