Gesetze / Landesrecht Bayern / LfA-Gesetz
LfAGArt 19
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/19#abs-1 (1) Die Bank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie der Freistaat Bayern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/19#abs-2 (2) Die Behörden des Staates und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Die Gemeinden können Ersatz ihrer aus diesem Anlass angefallenen besonderen Auslagen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/19#abs-3 (3) Die Staatsregierung bestimmt, in welchem Umfang die Bank im Interesse ihres Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere durch Übersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/19#abs-4 (4) Die Bank führt ein Dienstsiegel. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden und bedürfen keiner Beglaubigung.