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Art 19 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie der Freistaat Bayern.

(2) Die Behörden des Staates und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Die Gemeinden können Ersatz ihrer aus diesem Anlass angefallenen besonderen Auslagen verlangen.

(3) Die Staatsregierung bestimmt, in welchem Umfang die Bank im Interesse ihres Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere durch Übersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.

(4) Die Bank führt ein Dienstsiegel. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden und bedürfen keiner Beglaubigung.