Gesetze / Rinder-Leukose-Verordnung

LeukoseV 1976

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

§ 6 § 8