Gesetze / Rinder-Leukose-Verordnung
LeukoseV 1976§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/1#abs-1 (1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/1#abs-1a (1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand leukoseunverdächtig, wenn
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/1#abs-3 (3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/1#abs-4 (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind.