Gesetze / Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung
LeuchtrAusbV§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.