Gesetze / Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung

LeuchtrAusbV

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 8 § 10