Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 5 Funktions-Leistungsbezüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-1 (1) Die Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten werden als feste monatliche Beträge in Höhe von 14,1 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-1a (1a) Die Funktions-Leistungsbezüge des Vizepräsidenten werden als feste monatliche Beträge in Höhe von 4,3 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-2 (2) Professoren, denen besondere Aufgaben der Leitung der Fachhochschule der Polizei übertragen werden, können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-3 (3) Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach Absatz 2 ist Art und Umfang der Inanspruchnahme des Professors für Aufgaben der Leitung der Fachhochschule der Polizei sowie eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Dabei sind Funktions-Leistungsbezüge, die ohne eine gleichzeitige Ermäßigung der Lehrverpflichtung vergeben worden wären, in dem gleichen Verhältnis zu mindern, in dem die Lehrverpflichtung durch eine Ermäßigung gemindert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-4 (4) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 2 können als Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen des Präsidenten stehen und dürfen im Falle einer Gewährung in Monatsbeträgen nicht mehr als 50 vom Hundert der Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten betragen. Die Gründe für die Entscheidung über die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/5#abs-5 (5) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 2 nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.