Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/3#abs-1 (1) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor oder der Präsident den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Die Entscheidungsgründe für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/3#abs-2 (2) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeistBV%20FHPol/3#abs-3 (3) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.