Gesetze / Fürsorge- und Aufsichtsordnung

LehrErzVDBest 1

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Sind Leiter, Lehrkräfte und Erzieher an Veranstaltungen beteiligt, die außerhalb der Verantwortung der Schulen und Erziehungseinrichtungen liegen, richtet sich ihre Fürsorge und Aufsicht nach den für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 § 5