Gesetze / Fürsorge- und Aufsichtsordnung

LehrErzVDBest 1

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-1 (1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-2 (2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-3 (3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B.

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Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;
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Behandlung vor der Konfliktkommission;
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Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
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Benachrichtigung der zuständigen Staatsorgane.
§ 9 § 11