Gesetze / Fürsorge- und Aufsichtsordnung
LehrErzVDBest 1§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-1 (1) Die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise und Städte und die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkräfte und Erzieher in der richtigen Anwendung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-2 (2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von Verstößen gegen die Fürsorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Pädagogen oder Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LehrErzVDBest%201/10#abs-3 (3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem für ihn zuständigen Leiter entsprechende Vorschläge, wie z.B.