Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandBauMechMstrV§ 5 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/5#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/5#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind Diagnosen und Instandsetzungen oder Erweiterungen an vernetzten mechatronischen Geräten, vernetzten mechatronischen Maschinen oder vernetzten mechatronischen Anlagen der in § 2 genannten Bereiche zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Diese Tätigkeiten sind an regelungstechnischen Systemen, bestehend aus Sensorik, Signalübertragung, Signalverarbeitung und Aktorik, vorzunehmen. Dabei sind für die Bearbeitung des Kundenauftrags zwei der nachfolgenden Systeme zugrunde zu legen, wobei ein System nach den Nummern 1 bis 4 und ein System nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 oder nach Nummer 7 auszuwählen ist:
Als Planungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
Als Durchführungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
Als Kontrollarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/5#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/5#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 16 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/5#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: