Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
LandBauMTAusbV 2008§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Systemen;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: