Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
LandBauMTAusbV 2008§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMTAusbV%202008/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: