Gesetze / Landesrecht Bayern / Laborverordnung

LaborV

§ 8 Analytische Qualitätssicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/8#abs-1 (1) Prüflaboratorien haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen, auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Ringversuche sind dem Landesamt fortlaufend und unaufgefordert vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LaborV/8#abs-2 (2) Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch Überwachungsaudits überprüft.

§ 7 § 9