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§ 8 LaborV (Bayern) — Analytische Qualitätssicherung

Laborverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflaboratorien haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen, auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Ringversuche sind dem Landesamt fortlaufend und unaufgefordert vorzulegen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch Überwachungsaudits überprüft.