Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 80 Eintragung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-1 (1) Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
1. im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
2. einen Eintragungsschein besitzt
und stimmberechtigt ist. Die stimmberechtigte Person hat sich auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-2 (2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, ist sicherzustellen, dass Mehrfacheintragungen vermieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-3 (3) Nimmt eine Hilfsperson die Eintragung für die stimmberechtigte Person vor (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG) oder kann die stimmberechtigte Person wegen einer körperlichen Behinderung die Unterschrift im Eintragungsraum nicht eigenhändig leisten, wird die Unterschrift durch eine entsprechende Feststellung in der Bemerkungsspalte der Eintragungsliste ersetzt. In besonderen Eintragungsräumen ist Kranken die Eintragungsliste auf Verlangen in den Krankenzimmern vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-4 (4) Für die Zurückweisung eines Eintragungswilligen durch den Aufsichtführenden gelten § 45 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Glaubt der Aufsichtführende, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder hat dieser sonst Bedenken gegen die Zulassung einer Person zur Eintragung, so entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung. Wird ein Eintragungswilliger zurückgewiesen, so ist der Grund für die Zurückweisung in der Eintragungsliste oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-5 (5) Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten auf, so ist, wenn ein Eintragungsschein vorgelegt wird, sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren er gilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-6 (6) Die Unterschriften in die Eintragungsliste sind im Wählerverzeichnis oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-7 (7) Die Gemeinde kann bereits vor Abschluss der Eintragungslisten Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilen; im Übrigen dürfen aus den Eintragungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Den Stimmberechtigten darf nur die laufende Liste vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/80#abs-8 (8) Für die Eintragung mit Eintragungsschein gilt § 48 Abs. 1 entsprechend. Die Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und verwahrt sie, getrennt nach Eintragungsbezirken, so lange, bis das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ihre Vernichtung zugelassen hat.