Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung

LWO

§ 47 Vermerk über die Stimmabgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.

§ 46 § 48