Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

LWLogAusbV

§ 10 Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

1.
Praktische Arbeitsaufgaben,
2.
Lagerprozesse,
3.
Güterbewegung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-3 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.
Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,
2.
Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
3.
Kommissionierung und Versand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:

1.
Annahme und Lagerung,
2.
Kommissionierung und Verpackung sowie
3.
Versand.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-5 (5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:

1.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
2.
Erfassen von Güterbewegungen,
3.
Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-6 (6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-7 (7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-8 (8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Lagerprozesse40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Güterbewegung40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-9 (9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LWLogAusbV/10#abs-10 (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 9 § 11