Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
LWGV§ 4
Stand: 25.08.2026
Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.