Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 80 Entscheidung in Unterhaltungsfragen
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.