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LWG -

§ 7 Verlandung, Überflutung(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/7#abs-1 (1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/7#abs-2 (2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/7#abs-3 (3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 3 Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/7#abs-4 (4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/7#abs-5 (5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.

§ 6 § 8