Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich(zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.