Gesetze / Lokführer- und Transportausbildungsverordnung

LTAusbV

§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/15#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 14 § 16