Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsstufenverordnung

LStuVO

§ 4 Verbleiben in der Stufe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 3 § 5