Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsstufenverordnung

LStuVO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit, für Beamte auf Zeit gemäß § 12 b Beamtenrechtsrahmengesetz in der ersten Amtsperiode sowie für kommunale Wahlbeamte.

§ 2