Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG Art. 57 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 57 LStVG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 57 LStVG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm