Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 39 Feld und Flur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/39#abs-1 (1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind

1. alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,

2. die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,

3. die Ödflächen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/39#abs-2 (2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.

Art 38 Art 40