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LStVG

Art 37a Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/37a#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/37a#abs-2 (2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/37a#abs-3 (3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet oder

2. die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

Art 37 Art 38