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LStVG

Art 12 Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/12#abs-1 (1) Werden Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/12#abs-2 (2) Wer ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen Veranstaltungen durchgeführt hat, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspflichtig sind, kann künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchführen, wenn hierüber die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet wird und diese nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/12#abs-3 (3) Anordnungen im Einzelfall nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art 11 Art 13