Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesseilbahngesetz

LSeilbG

§ 21 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 20