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LSchiedVO

§ 12 Gebühren und Kostentragungspflicht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/12#abs-1 (1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages wird eine Gebühr von 1 200 bis 4 000 EUR erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, wird eine Gebühr von 600 bis 2 000 EUR erhoben. Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 SGB V beträgt die Gebühr 500 EUR, bei Erledigung durch einen Vermittlungsvorschlag 250 EUR. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird ebenfalls eine Gebühr von 500 EUR erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/12#abs-2 (2) Der Vorsitzende setzt die Gebühr fest; er bestimmt ihre Höhe im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr und die sonstigen zu erhebenden Kosten werden einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig oder sobald sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/12#abs-3 (3) Die am Verfahren beteiligten Parteien tragen die Gebühr und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu gleichen Teilen. Die auf einer Vertragsseite beteiligten Organisationen haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/12#abs-4 (4) Die nicht nach Absatz 3 gedeckten Kosten der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle trägt die für den Sitz der Geschäftsstelle zuständige Organisation.

§ 11 § 13