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LRiStaG

§ 97 Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/97#abs-1 (1) Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/97#abs-2 (2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/97#abs-3 (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.

§ 96 § 98