Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 95 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
In Verfahren nach § 18 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte