Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 87 Einleitung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.