Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 72 Besetzung
Stand: 26.08.2026
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen Beisitzer sowie einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.