Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 49 Gemeinsame Personalversammlung
Stand: 26.08.2026
An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.